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So sichern Sie Ihre Wünsche bei psychischen Krisen ab

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Eine Patientenverfügung ist vielen ein Begriff. Sie regelt, was im Falle einer Handlungsunfähigkeit bei schweren körperlichen Erkrankungen oder am Lebensende für Maßnahmen ergriffen werden sollen - und welche nicht.
Doch es gibt noch einen anderen Bereich, wo eine solche Verfügung sinnvoll sein kann: Psychiatrische Patientenverfügungen bieten die Möglichkeit, im Voraus in medizinische Maßnahmen im Falle einer behandlungsbedürftigen Krise einzuwilligen. Oder diese abzulehnen - etwa wenn es um bestimmte Medikationen oder Elektrokonvulsionstherapien geht, heißt es im Magazin «Spektrum Gehirn & Geist» (Ausgabe 12/2025).
Ebenso können Betroffene in einer psychiatrischen Patientenverfügung (auch Patientenverfügung für den Bereich der psychischen Gesundheit genannt) Angaben zu Vertrauenspersonen oder Bevollmächtigten machen sowie ihre Krankengeschichte notieren und erklären, was ihnen in psychischen Krisensituationen helfen kann.
Seit einigen Monaten steht auf der Webseite der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) ein eigens für Situationen im Bereich der psychischen Gesundheit entwickeltes Formular bereit.
Psychiatrische Patientenverfügung: Für wen und wofür genau?
Nutzen können es alle, die diesbezüglich vorsorgen wollen. Insbesondere Menschen mit psychischen Vorerkrankungen, die schon einmal eine schwere Krise oder psychische Erkrankung durchgemacht haben, rät die DGPPN ausdrücklich, eine solche psychiatrische Patientenverfügung zu erstellen.
Wer psychisch krank oder in einer psychischen Krise ist, kann vorübergehend die Fähigkeit verlieren, selbstbestimmte Entscheidungen über medizinische Maßnahmen zu treffen. Möglicherweise lehnen Patientinnen und Patienten dann eine Behandlung ab oder stimmen ihr zu, obwohl sie in gesundem Zustand anders entscheiden würden, heißt es von der DGPPN.
Wichtig: Die Patientenverfügung für den Bereich der psychischen Gesundheit ist keine Alternative zu einer Patientenverfügung, in der es um körperliche Belange geht, darauf weist die DGPP hin, sie sei eher eine Ergänzung dazu.
Und: Eine Unterbringung bei Selbst- oder Fremdgefährdung kann man mit ihr nicht ausschließen.
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(28.11.2025)


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